Förderverein der Kindertagesstätte Villa Buddelberg e.V.

Satzung vom 12.04.2016

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Villa Buddelberg“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist 41189 Mönchengladbach, Am Schlossacker 10.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die „Kindertagesstätte Villa Buddelberg, Am Schlossacker 10, 41189 Mönchengladbach“ zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke wie Bildung und Erziehung. Daneben kann der Förderverein der Kindertagesstätte Villa Buddelberg e.V. den oben genannten Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen.

1. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht in der Förderung von Aktivitäten der Kindertagesstätte, die nicht über den Haushaltsplan der Kita abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogi-schen Auftrag der Kita als notwendig erachtet werden.

Dazu zählen insbesondere:

a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kita

b) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,

c) die Beschaffung von Kinderspielsachen

2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person

werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung

ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer

Weise um den Kindergarten oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung

erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der

Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Kindergartenjahres

mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat oder automatisch zum Ende des Kindergartenjahres, in dem das einzige/letzte Kind den Kindergarten verlässt (Schuleintritt), eine freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft ist durch Hinweis an den Vorstand möglich.

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes

– wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum

von 12 Monaten rückständig sind,

– auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich

abgegeben werden kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Wird der Beitrag als Jahresbeitrag per Lastschrift abgebucht, ist bei einem nach dem Monat bemessenen Beitrag im Jahr des Eintritts stets der Jahresbeitrag ab dem vorausgegan-genen Juli zu entrichten. Es werden bei unterjährigem Eintritt die einzubeziehenden Beiträge nicht pro rata temporis berechnet.

3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.

2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

4. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.

2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand

eine Anzahl Beisitzer sowie Schriftführer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.

3. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstandes

vertreten werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres – ausgenommen die Schulferien - bestimmt der Vorstand.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.

b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) Satzungsänderungen,

f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) die Auflösung des Vereins,

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,

b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§ 9 Satzungsänderungen

1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vermögen an die Stadt Mönchengladbach mit der Auflage es an die Kindertagesstätte Villa Buddelberg weiter zu geben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.